Erbrecht
Zum Erbrecht gehören alle Fragen, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen auf dessen Erben betreffen. Bestenfalls kann der Wille des Erblassers anhand eines errichteten Testaments, Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments (Berliner Testament) festgestellt werden. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, sind die Erben anhand der gesetzlichen Erbfolge zu ermitteln. Pflichtteile, Vermächtnisse, aber auch Schulden und Forderungen des Erblassers sind zu beachten.
Ist eine Erbschaft überschuldet, so ist eine Ausschlagung der Erbschaft zu überdenken. Hier muss die 6-Wochen-Frist beachtet werden. Das bedeutet für den Erben, sich rasch nach Kenntnis vom Tod des Angehörigen beraten zu lassen, um nicht durch ungewollt oder durch voreilige Handlungen Erbe zu werden. Denn dann haftet der Erbe gegenüber Gläubigern des Erblassers bei Annahme der Erbschaft auch mit seinem eigenen Vermögen. Bei Versäumung der Ausschlagungsfrist und Überschuldung des Nachlasses, ist dann der Antrag auf Nachlassinsolvenz ein möglicher Ausweg.
Ist ein gesetzlicher Erbe behindert, so bietet es sich an, die Erbfolge im Rahmen eines sog. Behindertentestaments zu regeln. Ziel ist in der Regel nicht die Enterbung des behinderten Angehörigen, sondern ihm gezielt Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne dass diese automatisch auf etwaige Sozialleistungen angerechnet werden.
Der Auszahlungsbetrag aus einer Lebensversicherung gehört nicht zwingend zum Nachlass. Wenn der Erblasser in seiner Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten benannt hat, an den die Versicherungssumme nach seinem Tod ausbezahlt werden soll, dann erhält dieser Bezugsberechtigte die Versicherungssumme bei Tod des Erblassers allein. Der Versicherungsbetrag fällt in diesem Fall nicht in den Nachlass. Anders ist es aber, wenn der Erblasser im Versicherungsvertrag keinen Bezugsberechtigten namentlich benannt hat. In diesem Fall fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in den Nachlass.
Ist ein naher Angehöriger in einem Testament nicht bedacht, so muss geklärt werden, ob er u . U. pflichtteilsberechtigt ist. Bei Schenkungen zu Lebzeiten seitens des Erblassers kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Diese Ansprüche sind rechtzeitig geltend zu machen. Manchmal kann die Höhe dieser Ansprüche erst nach einer vom Erben zu erteilenden Auskunft ermittelt werden.
Der vorsorgende Erblasser regelt die Erbfolge im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags. Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die genaue Formulierung des letzten Willens des Erblassers hilft, später Auseinandersetzungen zwischen den Erben zu vermeiden. Bei der Abfassung des Testaments ist die komplette handschriftliche Erstellung wichtig. Natürlich kann ein Testament auch notariell beurkundet werden.
Durch das Berliner Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein. Sie bestimmen, dass nach dem Tod des überlebenden Ehepartners der Nachlass beider an einen oder mehrere Dritte (im Normalfall sind dies die gemeinsamen Kinder) fallen soll. Hier muss einer der Ehepartner das ganze Testament schriftlich verfassen und dann zum der andere Ehepartner unterschreiben.
Gerade bei sog. Patchwork-Familien sind exakte Nachfolgeregelungen erforderlich. Oftmals möchte ein Elternteil nach der Scheidung im Falle seines Versterbens vermeiden, dass der andere Elternteil das von ihm zugunsten eines gemeinsamen minderjährigen Kindes vererbte Vermögen verwaltet. Dann müssen entsprechende Regelungen getroffen werden.
Ist der Erblasser ein ausländische Staatsbürger, oder der deutsche Erblasser Eigentümer ausländischen Vermögens, so hat dies Auswirkungen auf die Erbfolge, die sowohl vor dem Erbfall im Rahmen eines Testaments ggfls. abweichend von internationalen Regeln oder nach dem Erbfall zu beachten sind. So ist in manchen Ländern der Wohnsitz, in anderen die Staatsangehörigkeit oder der Ort des Vermögens für erbrechtliche Folgen entscheidend. Ab dem 17.8.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hat, rumänisches Erbrecht. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – wer also beispielweise als Deutscher, der in Rumänien lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht rumänisches – der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.