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Jane Vornberger Rechtsanwalt Aschaffenburg Familienrecht
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Jane Vornberger Rechtsanwalt aus Aschaffenburg Steuerrecht
Jane Vornberger Rechtsanwalt aus Aschaffenburg Familienrecht

Familienrecht

Die Rechtsfragen des Familienrechts greifen am weitesten in den persönlichen Bereich ein.

Hier sind Konflikte zwischen Eltern, Kindern, Großeltern, Eheleuten, Patchwork-Familien und weiteren Verwandten zu klären. Selbstverständlich fallen unter den Begriff des Familienrechts auch die Beziehungen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Schon vor der Eheschließung oder vor Eingehung einer Lebenspartnerschaft stellen sich zahlreiche Fragen, die besprochen werden sollten, um alle (möglichen) Rechtsfolgen zu bedenken.

Scheitert eine Beziehung, sind vor allem Fragen des Unterhalts, der Umgang mit den Kindern, das Sorgerecht für die Kinder zu regeln.

Ebenso ist es wichtig, Fragen zum Zugewinnausgleich und allen güterrechtlichen Angelegenheiten in die Beratung mit einzubeziehen. Im Vergleich zu früheren Zeiten werden auch erwachsene Kinder oftmals von ihren pflegebedürftigen Eltern bzw. seitens der Sozialhilfeträger auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, in wieweit Regressansprüche der Sozialhilfeträger tatsächlich bestehen.

Trennung / Scheidung

Ist eine Ehe gescheitert, muss gemeinsam erörtert werden, wann der beste Zeitpunkt ist, die Scheidung einzureichen. Wichtige Auswirkungen auf Versorgungsausgleich (Rente, Pensionen und private Altersversorgung) Krankenversicherung und die Vermögenssituation müssen beachtet werden. Ebenso müssen steuerliche Folgen (letztmalige gemeinsame Veranlagung, Ehegatten-Splitting) bedacht werden. Trennen sich Eheleute/eingetragene Lebenspartner, ist für das Trennungsjahr doch noch eine gemeinsame Veranlagung möglich. Dafür reicht es aus, wenn das Paar im betreffenden Steuerjahr nur wenige Wochen zusammengelebt hat.

Zudem ist ein etwaiger Auslandsbezug und damit EU-Abkommen (z.B. Rom III) zu berücksichtigen. Die Anerkennung ausländischer Scheidungen, oder inländischer Scheidungen im Ausland soll erreicht werden.

Unterhalt / Kindesunterhalt / Trennungsunterhalt / Ehegattenunterhalt

Für den Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner und auch den Kindesunterhalt sind die aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Unterhaltsschuldners relevant. In diesem Zusammenhang spielen die wechselseitigen Auskunftsansprüche der Eheleute eine Rolle. Erste Anhaltspunkte für die Höhe des Unterhalts bieten die Düsseldorfer Tabelle und die jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sind ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige Befristung des Unterhalts.

Im Scheidungsverfahren werden Unterhaltsansprüche vom Familiengericht grundsätzlich nicht mitgeregelt. Das Familiengericht befasst sich nur dann mit dem Unterhalt, wenn ein Ehegatte dies für sich oder ein gemeinsames Kind ausdrücklich beantragt. Es ist aus Kostengründen sinnvoll, sich möglichst außergerichtlich über die Unterhaltsfragen zu einigen.

Umgangsrecht/Sorgerecht

Mit Trennung der Eltern müssen diese das Umgangs- und Sorgerecht für gemeinsame Kinder regeln. Ziel der Eltern sollte immer eine Einigung in Umgangsfragen sein, damit die Kinder nicht die Leidtragenden einer Trennung und Scheidung sein. Besonders schwierig ist die Situation, wenn ein Elternteil ins Ausland verziehen möchte. In diesem Zusammenhang sind Regelungen des Haager Übereinkommens und die Aspekte internationaler Kindesentführungen zu berücksichtigen.

Güterrecht, Zugewinnausgleich, Güterauseinandersetzung

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag (Vereinbarung über Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) geschlossen, so ist der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs im Rahmen der Scheidung aufzuteilen. Ebenso muss beispielsweise bei einer gemeinsamen Immobilie die Güterauseinandersetzung erfolgen. Auch die Aufteilung gemeinsamer Schulden muss geregelt werden.

Ein Zugewinn ist immer dann erzielt, wenn das Endvermögen eines Ehepartners bei Auflösung der Ehe sein Anfangsvermögen bei der Eheschließung übersteigt. Ist dies der Fall, steht die Hälfte des übersteigenden Betrags dem anderen Ehepartner als Ausgleichsforderung zu. Bei einer Scheidung ist der Zugewinnausgleich durch Gegenüberstellung des beiderseits erzielten Zugewinns konkret als Geldforderung auszurechnen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in vielen Fällen geeignet, sowohl im Falle der Beendigung der Ehe durch Scheidung als auch durch den Tod eines der Ehepartner einen befriedigenden Vermögensausgleich herzustellen.

Wer den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur aus Sorge wegen einer etwaigen Scheidung möchge, kann in einem notariellen Ehevertrag eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann verbleibt es grundsätzlich bei den Regeln der Zugewinngemeinschaft – sowohl bei Beendigung durch Scheidung als auch bei Beendigung durch den Tod eines Ehepartners. Jedoch werden diese in Teilbereichen geändert oder ganz ausgeschlossen.

Versorgungsausgleich

Im Rahmen der Scheidung findet regelmäßig der Versorgungsausgleich statt. Die während der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften werden ausgeglichen. Manchmal ist dieser Ausgleich nicht sinnvoll oder nicht gewünscht. In diesen Fällen sollten für beide Eheleute vernünftige Vereinbarungen hinsichtlich des Rentenausgleichs geschlossen werden.

Adoption/Pflegekinder

Das Adoptionsrecht ermöglicht die Adoption minderjähriger Kinder und volljähriger Personen im Inland und Ausland. In diesen sensiblen Bereichen berate ich sie ebenso gerne wie um Ihre Rechte als Pflegeeltern oder Pflegekinder.

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