Anspruch des Schwiegersohnes für den Bau eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Schwiegervaters

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Ein (Ex-)Schwiegersohn, der auf dem im Eigentum seines (Ex-)Schwiegervaters ein Wohnhaus errichtet hat, kann nicht schon dann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er sich aus der ehelichen Gemeinschaft löst und aus dem Haus auszieht, solange seine Familie dort unentgeltlich wohnen bleibt (vgl. für den – vergleichbaren – Fall des mit einem Kostenaufwand von gut 220.000 EUR erfolgten Ausbaus der unentgeltlich von den Schwiegereltern überlassenen Wohnung OLG Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 2012, Az. 1 UF162/12.

Der Bundesgerichtshof hate bereits 1985  judiziert, dass für die Aufwendungen des Schwiegersohns in das Familienheim weder aus § 601 BGB noch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB ein Verwendungsersatzanspruch besteht. Auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die der Antragsteller selbst neben etwaigen Bereicherungsansprüchen in erster Linie für sich reklamiert, scheidet aus.

Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsabschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragspartner oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Beteiligten beruht.

Wie in dem vom BGH entschiedenen Fall gibt das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten auch hier keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass auch nur einer der Vertragsparteien über ein Scheitern der Ehe und die daraus resultierenden Folgen nachgedacht haben könnte. Insoweit fehlt jede belastbare Grundlage dafür, dass schon der Auszug des Antragstellers einen (berechtigten) Anlass für eine Beendigung oder eine Anpassung des Nutzungsrechtsverhältnisses mit dem Antragsgegner bieten könne.

ber selbst wenn man im Verhältnis von Schwiegervater und Schwiegersolln das mögliche Scheitern der Ehe als stets mitgedacht erachtete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner hier das Risiko für ein etwaiges Fehlschlagen der Investitionen hätte übernehmen wollen. Dafür finden sich im Vorbringendes Antragstellers und auch sonst überhaupt keine belastbaren Anknüpfungstatsachen. Berücksichtigt werden können Erwartungen, die eine Partei an den Fortbestand bestimmter Verhältnisse knüpft, aber nur dann, wenn sich die Gegenseite, wären sie als Bedingung formuliert worden, nach Treu und Glauben hätte darauf einlassen müssen. Das wird man im Streitfall aber nicht annehmen können, weil der Antragsgegner dem Schwiegersohn, seiner Tochter und den Kindern das Grundstück dauerhaft überlassen wollte und zudem nicht erkennbar ist, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem entsprechenden Kapitalausgleich überhaupt in der Lage sein würde.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2014 , Az. 9 WF 204/13