Ab 2024 bekommen Trennungskinder von ihren unterhaltspflichtigen Elternteilen deutlich mehr Geld. Das geht aus der „Düsseldorfer Tabelle“ hervor. Der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen für ihren Eigenbedarf steigt ebenfalls.

weitere Informationen: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

Gewährt der testamentarisch gebundene Erblasser seiner Lebenspartnerin nach seinem Tod einen umfassenden Nießbrauch an einer Immobilie, damit sie ihn in alten und kranken Tagen unterstützt, stellt dies keine die Schlusserben beeinträchtigende Schenkung nach § BGB § 2287 BGB § 2287 Absatz I BGB dar.

OLG Karlsruhe Urteil vom 25.11.2022 – 14 U 274/21

Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann wirksam abbedungen werden

Die grundsätzliche Pflicht zur Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung kann wirksam durch eine Vereinbarung der Eheleute abbedungen werden. Ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung besteht dann nicht mehr. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

s. auch Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.01.2023, 2 UF 212/22

Das OLG Düsseldorf hat am 05.12.2022 die ab 01.01.2023 geltende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/index.php

Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes u.a. im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe mit heute veröffentlichter Entscheidung zurück.

s.auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.10.2022, Az. 17 U 125/21

Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung

Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Mitbenutzung der (gemieteten) Ehewohnung kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass eine unbillige Härte i.S.v. § 1361b Abs. 1 BGB nicht dargelegt wurde. Denn im Gegensatz zur Überlassung der Ehewohnung ist die Rechtsverfolgung auf Einräumung des Mitbesitzes, die auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf § 861 BGB sowie auf § 1361b BGB analog gestützt werden kann, gerichtet.
Der Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes bzw. auf Mitnutzung der Ehewohnung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. §§ 119 Abs. 1, 49 FamFG geltend gemacht werden.

s. auch OLG Celle 21. Zivilsenat, Beschluss vom 10.08.2022, 21 WF 87/22,

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert. Das OLG gab einem Pflichtteilsberechtigten Recht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei nicht erfüllt. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils nach § 2303 Abs. 1 BGB zu sehen, sondern zunächst nur das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses im Sinne von § 2314 Abs. 1 BGB. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen.

s. OLG Frankfurt Nr. 26/2022 vom 28.03.2022, AZ: 21 W 182/21

egeln künftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor. Dies hat aktuell der BFH entschieden. |

Der Verzicht auf den möglicherweise künftig entstehenden, aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages ungewissen Zugewinnausgleich gegen eine Pauschalabfindung fällt auch unter § 7 Abs. 3 ErbStG. Danach werden nicht in Geld messbare Gegenleistungen nicht berücksichtigt.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die künftigen Eheleute die Rechtsfolgenihrer Eheschließung ‒ abweichend von den gesetzlichen Leitbildern ‒ umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe ‒ z. B. durch Scheidung ‒ Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind (sog. Bedarfsabfindung).

Im Fall einer Bedarfsabfindung wird keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es werden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Wird ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, kann dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Wird die Ehe dann tatsächlich, z. B. durch Ehescheidung, beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung. Auf eine solche Vereinbarung ist auch§ 7 Abs. 3 ErbStG nicht anwendbar.

s. auch: BFH Urteil vom 01. September 2021, II R 40/19

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit ein Testament zu errichten. Jeder voll geschäftsfähige Volljährige besitzt auch die Testierfähigkeit. Die Testierfähigkeit muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gegeben sein.

Der Testierende muss in der Lage sein, die Gründe für seine Entscheidung zu reflektieren und die Rechtsfolgen seiner Entscheidung zu erkennen und zu verstehen.

Die Testierfähigkeit festzustellen, ist oft nicht einfach, da die Grenze zwischen einer krankhaften Störung und einer normalen altersbedingt eingeschränkten Geistestätigkeit oft schwer zu erkennen ist.

Testierunfähigkeit kann z.B. bei einer (altersbedingten) Demenzerkrankung gegeben sein.

Allerdings hat das LG Heilbronn nun klargestellt, dass Erinnerungslücken und einzelne Vergesslichkeiten des Testierenden als „durchaus … alterstypische Erscheinung …, die allein noch nicht dazu führt, dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen“ zu werten seien.

Bei normaler altersbedingter Geistestätigkeit ist daher auch bei Vergesslichkeit oder einzelnen Erinnerungslücken in der Regel die Testierfähigkeit noch gegeben.

Entscheidend ist daher die Frage, ob der Testierende dennoch in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen und danach zu handeln.

s. auch: LG Heilbronn – Beschluss vom 13.09.2021 – 3 S 5/21

Der Mindestunterhalt beträgt nach der Tabelle ab dem 1. Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat, also ein Plus von drei Euro.
Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro, vier Euro mehr.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es mit 533 Euro fünf Euro mehr.
Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert.
Der Unterhalt wird mit der Tabelle den Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen entsprechend errechnet. Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu 5500 Euro bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen aufgestockt bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro.