Beendigung des als gemeinsame Ehewohnung begründeten Mietverhältnisses

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Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach §  1568a Abs. Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung folgt aus §§ 1353 Absatz 1 S. 2, 749 oder 723 BGB und kann nicht erst ab Rechtkraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die – aus § 1353 Abs.  1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist . Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.

OLG Hamm, Beschluss v. 21.6.2016, 12 UF 170/15