Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung minutengenau abrechnen

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Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers, der sein Amt berufsmäßig ausübt, setzt die minutengenaue detaillierte Darstellung der für die unbekannten Erben entfalteten Tätigkeiten voraus. Die Schätzung der zu bewilligenden Vergütung ist ausgeschlossen.

Die Schätzung des Anspruchs, soweit der Beteiligte sein Tätigwerden nicht ausreichend dargestellt hat, entsprechend § 287 ZPO scheidet anders als bei der ausnahmsweisen Bewilligung einer Vergütung für den nicht berufsmäßigen Pfleger (§ 1836 Abs. 2 Halbs. 1, § 1915 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB) aus. Die Vergütung des Beteiligten liegt anders als diejenige des nicht berufsmäßigen Pflegers nicht im Ermessen des Gerichts, sondern richtet sich streng nach dem tatsächlichen erforderlichen Aufwand, welcher Maßstab durch eine Schätzung unterlaufen werden könnte. Das Abrücken von der Forderung nach minutengenauer detaillierter Beschreibung der entfalteten Tätigkeiten könnte dazu führen, dass Pfleger durch großzügige pauschale Darstellung ihres Aufwandes im Wege der Schätzung eine höhere Vergütung erzielten, als sie bei korrekter Wiedergabe ihrer Tätigkeiten bewilligt bekommen hätten.

OLG Celle,Beschluss vom 24.3.2016, Az.: 6 W 14/16