Ernsthafter Testierwille und letztwillige Verfügung auf Zettel
Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens können sich aus dem Umstand ergeben, dass ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind.
Weitere Zweifel können darüberhinaus bestehen aufgrund der äußeren und inhaltlichen Gestaltung sowie der Aufbewahrung an einem für Testamente eher ungewöhnlichen Ort.
Bei einem Testament handelt es sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Es ist demnach nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte. Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte. Zweifel an einem endgültigen Testierwillen können sich u. a. aus ungewöhnlichen Schreibmaterialien, ungewöhnlichen Errichtungsformen, der inhaltlichen Gestaltung und einem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort ergeben. Bei solchen Zweifeln ist stets zu prüfen, ob es sich nicht lediglich um einen Testamentsentwurf handelt. Können diese Zweifel nicht ausgeräumt werden, liegt kein gültiges Testament vor, da hierfür der ernstliche Testierwille außer Zweifel stehen muss.
Solche Zweifel ergeben sich z. B. aus der äußeren und inhaltlichen Gestaltung der Schriftstücke, deren Überschrift „Tesemt“ gravierende Rechtschreibfehler enthält und die nicht in einem vollständigen Satz verfasst worden sind, obwohl die Erblasserin nach unbestrittenem Vortrag der Beteiligtender deutschen Sprache auch in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig war.
OLG Hamm 27.11.2015, 10 W 153/15