Fehlende Leistungsfähigkeit eines unterhaltsverpflichteten Vaters

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Sind die Bewerbungsbemühungen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend und steht auch nicht fest, dass es für erfolgreiche Erwerbsbemühungen keine realistische Grundlage gegeben hätte, hat die Zurechnung eines fiktiven Einkommens zu erfolgen. Die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte müssen objektiv erzielbar sein und sind konkret festzustellen.

Auch wenn der Antragsgegner grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Leistungsunfähigkeit hat, kann nicht einfach aufgrund des Unterlassens von Erwerbsbemühungen ein für den Unterhaltsantrag ausreichendes Einkommen angenommen werden. Ebenso wenig können unternommene Erwerbsbemühungen einen Vergleichsmaßstab für die Höhe erzielbarer Einkünfte bilden. Bewerbungen auf irgendwelche Stellen, haben keinerlei Aussagekraft dazu, welches Einkommen der Antragsgegner realistisch erzielen kann.

Als Voraussetzung der Zurechnung fiktiver Einkünfte ist zu berücksichtigen, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein müssen, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitstellen abhängt. Die reale Beschäftigungschance des Antragsgegners ergibt sich danach nicht daraus, dass auf dem Arbeitsmarkt Teilzeitstellen angeboten werden, denn es kommt nicht darauf an, ob es irgendwelche Stellen auf dem Arbeitsmarkt gibt, sondern dass diese auch für den Antragsgegner zugänglich und zumutbar sind.

OLG Jena, Urteil v. 19.3.2015, 1 UF 637/14