Frist für Vaterschaftsanfechtung
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des 1 BGB§ nicht gehemmt wird. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des 2 BGB§ ist eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch dann nicht möglich, wenn die zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater erst nach Ablauf der Zweijahresfrist beendet worden ist. 1 BGB
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.3.2016, 2 WF 31/16