Genehmigung der Erbausschlagung für minderjähriges Kind

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Ob die Ausschlagung einer Erbschaft gemäß  § 1822 Nr. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestandes ab. Auch seine Gesamtbelange – samt seiner persönlichen Interessen – sind umfassend zu würdigen. Wendet der Genehmigungsantragsteller Überschuldung des Nachlasses ein, genügt es regelmäßig nicht, nur gerichtsintern bei verschiedenen Abteilungen zur Existenz von Vorgängen zum Verstorbenen nachzufragen. Als weitere Informationsquellen im Rahmen der Amtsermittlung sind insbesondere diejenigen Familienmitglieder des Verstorbenen in Betracht zu ziehen, die die Erbschaft wegen der angeblichen Überschuldung bereits ausgeschlagen haben. Denn dass bereits mit dem Verstorbenen näher verwandte Personen die Erbschaft mit dieser Begründung ausgeschlagen haben, kann durchaus Anhaltspunkte für die Annahme nahelegen, dass die Erbausschlagung dem Kindeswohl dient.

OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.4.2015, 6 WF 42/15