Haftung für gemeinsame Verbindlichkeiten nach der Scheidung

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Die aus § 426 BGB bzw. §§ 748, 755 BGB für diese von beiden Ehepartners gesamtschuldnerisch begründeten Zahlungsverpflichtungen zur Finanzierung des Familienheims bzw. später zur Lastenfreistellung regelmäßig folgende Ausgleichspflicht wird (nur) während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert mit der Folge, dass es dem allein oder besser verdienenden Ehegatten verwehrt ist, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Einen solchen Ausgleich verlangt der Antragsteller vorliegend aber gar nicht. Er beschränkt seinen Ausgleichsanspruch auf die (sogar erst 12 Monate) nach Rechtskraft der Scheidung auf diese gemeinsamen Verbindlichkeiten allein erbrachten Zahlungen.

Mit dem Scheitern der Ehe, jedenfalls mit Rechtskraft der Scheidung lebt der aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (oder auch aus Bruchteilseigentum) resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es hierzu eines besonderen Handelns oder einer ausdrücklichen Erklärung des Ausgleichsberechtigten bedürfte. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht nämlich für einen (geschiedenen) Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, so dass regelmäßig der Grund für eine von dem hälftigen Ausgleich abweichende Gestaltung fehlt.

Auch nach Scheitern der Ehe aber kann an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse treten, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Ein erneut vom Regelfall hälftigen Ausgleichs abweichender Maßstab kann sich aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Beteiligten oder auch schon aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 26.3.2015, 9 UF 240/14