Herausgabe des Kinderreisepasses

Der personensorgeberechtigte Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, hat auch wie der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses. Der Pass ist dann herauszugeben, wenn er zur Ausübung des
Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.
Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.

siehe auch:http://BGH, Beschluss vom 27.04.2019, AZ XI ZB 345/18