Konkurrenz von begrenztem Realsplitting und Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

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Wenn  nicht sicher erwartet werden kann, dass ein vollständiger Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen (auch) im Wege der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG erzielt werden kann, dann stellt das Begehren des Antragstellers auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting keinen Verstoß gegen das eheliche Rücksichtnahmegebot oder die nacheheliche Solidarität dar. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller – ausgestattet mit allen erforderlichen Informationen zur Einschätzung insoweit – tatsächlich auch die insgesamt wirtschaftlich günstigere Alternative der steuerlichen Absetzung der Unterhaltsleistungen wählen wird.

Soweit die Antragsgegnerin daran festhält, ihre Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nur Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen steuerlichen Nachteilen erteilen zu müssen, kann sie auch damit nicht durchdringen. Der Unterhaltsberechtigte kann seine Zustimmung grundsätzlich nur von der bindenden Zusage des unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegatten, die aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings erwachsenden steuerlichen Nachteile für den anderen auszugleichen, abhängig machen. Diese Zusage allerdings hat der Antragsteller vor und erneut im dem laufenden Gerichtsverfahren mehrfach schriftsätzlich erteilt, sodass er die ihn treffenden Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs in – auch zu Beweiszwecken – ausreichender Weise erfüllt hat.

Nur ganz ausnahmsweise besteht für den Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Sicherung seines Erstattungsanspruches durch vorherige Erbringung einer Sicherheitsleistung, wenn zu besorgen ist, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung zum Ausgleich des Steuernachteils künftig nicht erfüllen kann. Dafür indes bietet das Vorbringen der Antragsgegnerin keine hinreichend belastbare Grundlage. Die etwaige Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Durchsetzung des Nachteilsausgleichs bietet für sich keinen hinreichenden Anlass für die Anordnung einer Sicherheitsleistung, weil auch im Zusammenhang mit der für die Freigabe der Sicherheitsleistung erforderlichen Zustimmung solche unberechtigten Verzögerungen eintreten könnten.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 22.10.2015, 9 UF 72/15