Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab August 2015

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Zum 1. August 2015 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden dabei erhöht. Die Erhöhung beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 Euro (Erhöhung um 144,00 Euro) steigt der monatliche Mindestunterhalt

  • eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von 317,00 Euro auf 328,00 Euro,
  • eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres von 364,00 Euro auf 376,00 Euro,
  • eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit von bisher 426,00 Euro auf 440,00 Euro und
  • volljähriger Kinder auf 504,00 Euro.

Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Dieses wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 Euro erhöht auf

  • 188,00 Euro für ein erstes und zweites Kind,
  • auf 194,00 Euro für ein drittes Kind und
  • auf 219,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind für das Jahr 2015 jedoch nicht die erhöhten, sondern die bisherigen Kindergeldbeträgen (also 184,00 Euro, 190,00 Euro und 215,00 Euro) hälftig anzurechnen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro steigen wird. Da deshalb die Tabelle zum Jahreswechsel wohl erneut geändert wird, sind mit der jetzigen Neufassung der Tabelle nur die Bedarfssätze angepasst worden. Weitere Änderungen werden in der nächsten neuen Tabelle Anfang 2016 vorgenommen.

Quelle: OLG Düsseldorf vom 30.7.2015

www.justiz.nrw.de/Mitteilungen/2015_07_30_Duesseldorfer-Tabelle/index.php