Pflichtteilsanspruch des Enkels
Das OLG Hamm (26.10.17, 10 U 31/17) entschied einen Fall, in dem der Verstorbene mittels Testament seine Lebensgefährtin und seinen Bruder zu Erben eingesetzt hatte. Zudem hatte er in diesem Testament seinem Sohn den dadurch grundsätzlich gegebenen Pflichtteil entzogen. Das OLG bestätigte die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung gegenüber dem Sohn gem. § 2333 Abs. 1 BGB.
Der Enkel des Erblassers der seinen Pflichtteil forderte gab das OLG recht. Durch die Entziehung ist nicht der gesamte Familienstamm betroffen, sondern sie wirkt sich nur dem Sohn gegenüber aus.
OLG Hamm Urteil vom 26.10.2017, AZ: 10 U 31/17