Sittenwidrige Erbausschlagung durch Sozialhilfeempfänger

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Die bei einer Ausschlagung einer Erbschaft anzulegenden Maßstäbe können nicht unbesehen auf den Erbverzicht übertragen werden.  Eine Ausschlagung erfolgt bei klaren Verhältnissen hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses und der Aktualität der Hilfebedürftigkeit. Von der Ausschlagung einer Erbschaft ist der Fall des rechtsgeschäftlichen Verzichts auf ein gesetzliches Erbrecht ist zu unterscheiden (§ 2346 BGB). Der Erbverzicht soll den Beteiligten ermöglichen, die Erbfolge vor dem Erbfall einvernehmlich durch Vertrag zu regeln. Dem Erblasser wird dadurch bereits zu Lebzeiten Klarheit und Sicherheit über das Ausscheiden des Verzichtenden verschafft. In dieser Fallgestaltung weiß der Verzichtende weder, wie hoch das Erbe sein wird, noch, ob er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers sozial bedürftig ist. Ebenso wenig ist die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende sozialhilferechtliche Rechtslage bekannt. Bei einer Ausschlagung des Erbes sind die Verhältnisse klar.

LSG Bayern, Beschluss v. 30.7.2015, L 8 SO 146/15 B ER