Sperrfrist für erneute Auskunft über Einkommen

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Für die Sperrfrist für eine erneute Auskunft nach § 1605 Absatz 2 BGB ist bei gerichtlichen Beschlüssen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt bei schriftlichem Verfahren abzustellen. Nach § 1605 Absatz 2 BGB kann von einem zum Kindesunterhalt Verpflichteten vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erneut nur dann verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieser später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.Aus der Formulierung im Gesetzestext „Auskunft erneut“ wird teilweise abgeleitet, dass in jedem Fall zeitlich an die frühere Auskunft anzuknüpfen ist. Auf dieser Grundlage wird dann entweder angenommen, es komme auf den Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft an . Teilweise wird angenommen, die Frist beginne bereits mit Ablauf des Zeitraums, über den Auskunft erteilt worden ist, da es für die Fristbemessung auf die mögliche Änderung der Verhältnisse ankomme. Diese Ansichten sind aber im Einklang mit der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung abzulehnen. Vielmehr ist bei gerichtlichen Beschlüssen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt bei schriftlichem Verfahren abzustellen. Der in § 1605 BGB normierte Auskunftsanspruch ist nur ein Hilfsanspruch zum damit verbundenen Zahlungsanspruch. Dieser Anspruch wird durch eine gerichtliche Entscheidung nach der Vorschrift des § 238 FamFG bis zum Eintritt wesentlich veränderter Umstände stabilisiert. Ein Auskunftsverlangen kann in einem solchen Fall nur der Vorbereitung eines Abänderungsantrags dienen. Der Hauptanspruch auf Abänderung des Zahlungsbetrages ist nach §  238 FamFG nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zulässig; der Hilfsanspruch auf Auskunft ist demgegenüber zunächst voraussetzungslos, allerdings regelmäßig erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist dies nach aller Erfahrung ein Zeitraum, in dem sich Löhne und Gehälter einerseits und Kosten der Lebenshaltung andererseits nicht in einem Maße veränderten, dass dies zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 238 FamFG führen würde.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2016 5 UF 213/15