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Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung eines Erben ist grundsätzlich möglich. So hat auch das OLG Düsseldorf entschieden. Der Erbe hält den Nachlass für überschuldet und schlägt das Erbe deshalb aus. Später stellt sich heraus, dass der Nachlass werthaltig ist. Der Erbe erhält hiervon Kenntnis und erklärt dem Nachlassgericht gegenüber die Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Zur Begründung führt der Erbe aus er sei davon ausgegangen, dass die Kosten einer notwendigen Wohnungsrenovierung und die Entrümpelung der Mietwohnung einen etwaig vorhandenen positiven Nachlass übersteigen werden. Das OLG wies darauf hin, dass eine Anfechtung einer Ausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft möglich sei, das kann auch die Überschuldung einer Erschaft sein. Der Erbe darf sich aber nicht nur pauschal über die Frage der Überschuldung des Nachlasses geirrt haben. Der Irrtum muss auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also Bestand von Aktiva und Passiva beruhen. Ein solcher Irrtum liege in diesem Fall nicht vor. Die Ausschlagung hat Bestand.

s. auch https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2018/3_Wx_140_18_Beschluss_20181219.html