Schlagwortarchiv für: Pflichtteilsstrafklausel

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert. Das OLG gab einem Pflichtteilsberechtigten Recht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei nicht erfüllt. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils nach § 2303 Abs. 1 BGB zu sehen, sondern zunächst nur das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses im Sinne von § 2314 Abs. 1 BGB. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen.

s. OLG Frankfurt Nr. 26/2022 vom 28.03.2022, AZ: 21 W 182/21

Das sogenannte Berliner Testament regelt häufig, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils von diesem den Pflichtteil fordern auch nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten sollen. Das OLG München hatte zu klären, durch welches Verhalten des Kindes die Pflichtteilsklausel ausgelöst wird.Die Tochter forderte nach dem Tode des Vaters die Einziehung des der Mutter erteilten Erbscheins, mit der Begründung das Testament weise Auffälligkeiten auf und der Testierwille müsse bezweifelt werden. Der Antrag wurde als unbegründet abgelehnt. Nach versterben der Mutter beantragte die Tochter die Erteilung des Erbscheins. Hiergegen wandte sich der Bruder mit der Begründung mit dem Antrag auf Einziehung des Erbscheines der Mutter habe die Tochter das Erbe verwirkt. Das OLG München vertrat die Auffassung, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht greife. Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins sei nicht vergleichbar mit der Geltendmachung eines Pflichtteils.

s. auch OLG München Beschluss vom 06.12.2018, AZ: 31 Wx 374/17