Der BGH hat am 18.06.2019 entschieden, dass eine Schenkung an das Schwiegerkind unter bestimmten Voraussetzungen zurück gefordert werden kann. Allerdings geht das Gericht anders als früher nun davon aus, dass entweder die Schenkung ganz oder aber gar nicht zurück gefordert werden kann. Eine anteilige Rückforderung, weil das eigene Kind und dessen Lebenspartner sich erst längere Zeit nach Scheunkung trennten. Die Schwiegereltern hätten bei Kenntnis gar nicht und nicht ein bisschen geschenkt.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Schwiegereltern dem Lebenspartner 50.000 EURO zum Hausbau geschenkt. Der BGH hielt die Rückforderung für gerechtfertigt, weil die Lebensgemeinschaft schon 2 Jahre nach Schenkung beendet wurde.