Unterhaltsschuldner muss Leistungsunfähigkeit beweisen

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Ausgangspunkt für die Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist danach dasjenige Einkommen, was von diesem unter Berücksichtigung seiner persönlichen Qualifikationen realistischerweise tatsächlich erzielt werden kann.  Ein erstes, allerdings sehr gewichtiges Indiz ist dabei das Einkommen, das der Unterhaltspflichtige bislang erzielt hat.Wenn der Unterhaltspflichtige geltend macht, dass er den Unterhaltsbedarf des Berechtigten ohne Gefährdung seines eigenen, angemessenen Lebensbedarfs nicht mehr bestreiten kann, so liegt es an ihm, die Voraussetzungen der behaupteten unterhaltsrechtlich relevanten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Konkret heißt das, dass von einem Unterhaltspflichtigen, der sich auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit beruft, zunächst die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie etwa sein Alter, sein Familienstand, sein Einkommen und sein Vermögen, aber auch seine Ausbildung und seine beruflichen Fähigkeiten darzulegen sind; weiter ist von ihm darzulegen, welche Schritte er unternommen hat, um ein seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechendes (Erwerbs-) Einkommen wieder zu erlangen.

KG Berlin , Beschluss vom 14.4.201513 WF 59/15