Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG: Antragsberechtigung und Anwendbarkeit

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Antragsberechtigt i. S. d. § 165 Abs. 1  FamFG sind nur die Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes.

Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und Vormund oder Dritten über die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang ist § 165 FamFG nicht anwendbar.

OLG Bremen, Beschluss vom 16.06.2015 – Az. 4 WF 77/15