Alterstypische Vergesslichkeit führt nicht zur Testierunfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit ein Testament zu errichten. Jeder voll geschäftsfähige Volljährige besitzt auch die Testierfähigkeit. Die Testierfähigkeit muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gegeben sein.
Der Testierende muss in der Lage sein, die Gründe für seine Entscheidung zu reflektieren und die Rechtsfolgen seiner Entscheidung zu erkennen und zu verstehen.
Die Testierfähigkeit festzustellen, ist oft nicht einfach, da die Grenze zwischen einer krankhaften Störung und einer normalen altersbedingt eingeschränkten Geistestätigkeit oft schwer zu erkennen ist.
Testierunfähigkeit kann z.B. bei einer (altersbedingten) Demenzerkrankung gegeben sein.
Allerdings hat das LG Heilbronn nun klargestellt, dass Erinnerungslücken und einzelne Vergesslichkeiten des Testierenden als „durchaus … alterstypische Erscheinung …, die allein noch nicht dazu führt, dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen“ zu werten seien.
Bei normaler altersbedingter Geistestätigkeit ist daher auch bei Vergesslichkeit oder einzelnen Erinnerungslücken in der Regel die Testierfähigkeit noch gegeben.
Entscheidend ist daher die Frage, ob der Testierende dennoch in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen und danach zu handeln.
s. auch: LG Heilbronn – Beschluss vom 13.09.2021 – 3 S 5/21
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