Nachträgliche Tilgungsbestimmung für rückständigen Kindesunterhalt

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1. Bei der Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs handelt es sich um eine Familienstreitsache, nämlich eine Unterhaltssache im Sinne des §  231 FamFG. Die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften über die Präklusion in der Beschwerdeinstanz nach § 531 ZPO sind somit nicht anwendbar, sondern die Vorschrift des § 115 FamFG. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein vom Obhutselternteil als von ihm getragen behaupteter Bedarf des Kindes in Höhe des Mindestunterhalts kann vom in Anspruch genommenen anderen Elternteil nicht pauschal bestritten werden. Gleiches gilt für die Behauptung, selbst nicht leistungsfähig gewesen zu sein. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine Zahlung an den Unterhaltsberechtigten kann den Ausgleichsanspruch zum Erlöschen bringen. Ob dies auch für die Leistung an Erfüllungs statt bei Annahme einer Gesamtgläubigerschaft zwischen Obhutselternteil und Kindern in der Weise gilt, dass die Leistung an einen Gläubiger auch gegenüber allen übrigen Gläubigern wirkt, ohne dass es darauf ankäme, ob alle Gläubiger einverstanden sind, kann offenbleiben. Denn ein Fall der Gesamtgläubigerschaft liegt bei dieser Konstellation nicht vor. (amtlicher Leitsatz)

4. Das volljährige Kind ist nach den Rechtsgedanken der §§ 1618 a, § 242,  255 BGB verpflichtet, seinen Anspruch auf rückständigen Unterhalt für die Zeit, in der es von dem einen Elternteil betreut und mit Barmitteln vollständig versorgt wurde, soweit der Anspruch also mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch dieses Elternteils kongruent ist, an diesen Elternteil abzutreten. (amtlicher Leitsatz)

5. Der ausgleichsberechtigte Elternteil hat auch noch die Möglichkeit, das Kind an der Einziehung des rückständigen Barunterhalts zu hindern und seinem konkurrierenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen, indem er durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kind, dass mittels des dem Kind erbrachten Barunterhalts die Barunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils getilgt werden sollte (§ 267 Absatz 1 BGB), dessen Unterhaltsanspruch zum Erlöschen bringt. Macht der ausgleichsberechtigte Elternteil durch Erklärung gegenüber dem inzwischen volljährigen Kind von seinem nachträglichen Tilgungsbestimmungsrecht Gebrauch, so erlischt der kongruente Unterhaltsanspruch des Kindes; der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des Elternteils, der in der Vergangenheit allein für den vollen Unterhalt des Kindes aufgekommen ist, bleibt als alleiniger Anspruch erhalten. (amtlicher Leitsatz)

6. An die nach erfolgter Trennung oder Scheidung bestehende Absicht des Obhutselternteils, vom anderen Elternteil Ersatz zu verlangen, sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich nicht von einer Begünstigungsabsicht gegenüber dem säumigen Unterhaltpflichtigen auszugehen ist. Eine solche Absicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Elternteil den anderen auf Unterhalt in Anspruch nimmt. (amtlicher Leitsatz)

7. Die Verjährungsfrist für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt in dem Fall, in dem der Obhutselternteil den Anspruch wegen Eintritt der Volljährigkeit des Kindes geltend macht, erst von diesem Zeitpunkt an. (amtlicher Leitsatz)

8. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist jedenfalls dann nicht wegen nicht zeitnaher Geltendmachung gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn der Obhutselternteil rechtzeitig Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung erstattet hat. (amtlicher Leitsatz)

OLG Brandenburg, Beschluss v. 26.1.2016, 10 UF 92/14.