Unterhalt für ein Studium nach Lehre und Berufstätigkeit

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Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, und hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum (hier über zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet hat, keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt.

OLG Frankfurt/M. Beschluss v. 28.7.2016, 5 UF 370/15