Schlagwortarchiv für: Mehrbedarf

Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine In-ternatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legastheniethera-pie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist.

Der Mehrbedarf ist dann zu leisten, wenn er als berechtigt anzuerkennen ist. Grundsätzlich darf derjenige Elternteil dem die elterliche Sorge oder der Teilbereich der schulischen Angelegenheiten obliegt über eine Internatsunterbringung entscheiden. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des insoweit sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden. Allerdings müssen die Mehrkosten angemessen sein. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, die den Besuch der teureren Einrichtung rechtfertigen. Zu prüfen ist ferner, ob andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kindes bestehen und zumutbar sind, die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden.

s.auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2019, AZ 20 UF 105/18

Das KG Berlin hat zu folgenden Fragen Stellung genommen

KG, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 UF 125/16

1. Die Kosten einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung stellen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar. Die Kosten für diese Behandlung sind nicht in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (bzw. den Unterhaltstabellen der anderen OLG) enthalten. Für diese Kosten haften beide Elternteile entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte.

2. Verfügt ein Elternteil nicht über genug Einkommen, sich an den Kosten zu beteiligen, weil er gegen seine Erwerbsobliegenheit verstößt, sind ihm für die Verteilung des Sonderbedarfs fiktive Einkünfte zuzurechnen.

3. Hat der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz verloren und eine Abfindung hierfür erhalten, so ist diese zur Auffüllung einer entstandenen Differenz zwischen dem früheren Einkommen und den aktuellen Bezügen auf ein Jahr umzulegen.