Kindesunterhalt, kieferorthopädische Behandlung, Abfindung als Einkommen
Das KG Berlin hat zu folgenden Fragen Stellung genommen
KG, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 UF 125/16
1. Die Kosten einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung stellen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar. Die Kosten für diese Behandlung sind nicht in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (bzw. den Unterhaltstabellen der anderen OLG) enthalten. Für diese Kosten haften beide Elternteile entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte.
2. Verfügt ein Elternteil nicht über genug Einkommen, sich an den Kosten zu beteiligen, weil er gegen seine Erwerbsobliegenheit verstößt, sind ihm für die Verteilung des Sonderbedarfs fiktive Einkünfte zuzurechnen.
3. Hat der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz verloren und eine Abfindung hierfür erhalten, so ist diese zur Auffüllung einer entstandenen Differenz zwischen dem früheren Einkommen und den aktuellen Bezügen auf ein Jahr umzulegen.