Zugewinnausgleich, Stichtag bei verfrühtem Scheidungsantrag
Grundsätzlich ist zur Ermittlung des Zugewinns die Differenz des Vermögens zu Beginn der Ehe (Heirat) und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend. Ausnahmsweise kann das Endvermögen zu einem anderen Stichtag maßgebend sein.
Im Falle einer verfrühten Stellung eines Scheidungsantrages entschied der BGH nun mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. XII ZB 488/16), dass die verfrühte Stellung des Scheidungsantrages alleine noch nicht einen derartigen Ausnahmefall begründet. Ein Ausnahmefall zum grundsätzlichen Stichtag nach § 1384 BGB sei nur anzunehmen, wenn die illoyale Absicht des antragstellenden Ehegatten erkennbar sei, den anderen Ehegatten an einer konkret absehbaren wesentlichen Vermögensmehrung nicht teilhaben zu lassen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Stichtag sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens dieses aus den Augen verlieren und es während dieses Fortbestehens der Ehe an einer Lebens- und Wirkungsgemeinschaft fehle, die den inneren Grund für den Zugewinnausgleich darstelle.