Abstammungsverfahren: Zur Frage der Beteiligung der Eltern des Kindsvaters nach dessen Tod

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Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nach seinem Tod jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligen, wie nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht gemäß §  181  FamFG die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hat.

BGH, Beschluss vom 28. 7. 2015 – XII ZB 670/14