Ab 2024 bekommen Trennungskinder von ihren unterhaltspflichtigen Elternteilen deutlich mehr Geld. Das geht aus der „Düsseldorfer Tabelle“ hervor. Der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen für ihren Eigenbedarf steigt ebenfalls.

weitere Informationen: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann wirksam abbedungen werden

Die grundsätzliche Pflicht zur Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung kann wirksam durch eine Vereinbarung der Eheleute abbedungen werden. Ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung besteht dann nicht mehr. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

s. auch Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.01.2023, 2 UF 212/22

Das OLG Düsseldorf hat am 05.12.2022 die ab 01.01.2023 geltende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/index.php

Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes u.a. im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe mit heute veröffentlichter Entscheidung zurück.

s.auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.10.2022, Az. 17 U 125/21

Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung

Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Mitbenutzung der (gemieteten) Ehewohnung kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass eine unbillige Härte i.S.v. § 1361b Abs. 1 BGB nicht dargelegt wurde. Denn im Gegensatz zur Überlassung der Ehewohnung ist die Rechtsverfolgung auf Einräumung des Mitbesitzes, die auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf § 861 BGB sowie auf § 1361b BGB analog gestützt werden kann, gerichtet.
Der Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes bzw. auf Mitnutzung der Ehewohnung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. §§ 119 Abs. 1, 49 FamFG geltend gemacht werden.

s. auch OLG Celle 21. Zivilsenat, Beschluss vom 10.08.2022, 21 WF 87/22,

egeln künftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor. Dies hat aktuell der BFH entschieden. |

Der Verzicht auf den möglicherweise künftig entstehenden, aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages ungewissen Zugewinnausgleich gegen eine Pauschalabfindung fällt auch unter § 7 Abs. 3 ErbStG. Danach werden nicht in Geld messbare Gegenleistungen nicht berücksichtigt.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die künftigen Eheleute die Rechtsfolgenihrer Eheschließung ‒ abweichend von den gesetzlichen Leitbildern ‒ umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe ‒ z. B. durch Scheidung ‒ Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind (sog. Bedarfsabfindung).

Im Fall einer Bedarfsabfindung wird keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es werden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Wird ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, kann dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Wird die Ehe dann tatsächlich, z. B. durch Ehescheidung, beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung. Auf eine solche Vereinbarung ist auch§ 7 Abs. 3 ErbStG nicht anwendbar.

s. auch: BFH Urteil vom 01. September 2021, II R 40/19

Der Mindestunterhalt beträgt nach der Tabelle ab dem 1. Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat, also ein Plus von drei Euro.
Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro, vier Euro mehr.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es mit 533 Euro fünf Euro mehr.
Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert.
Der Unterhalt wird mit der Tabelle den Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen entsprechend errechnet. Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu 5500 Euro bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen aufgestockt bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro.

Die Höhe der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:

Der BGH hat entschieden, dass Eltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern trifft, wenn die Großeltern finanziell leistungsfähig sind. In diesem Fall muss der erwerbstätige Elternteil nicht schon das Einkommen oberhalb des notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) sondern erst oberhalb des angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €) einsetzen. Antragsteller war in dem zu entscheidenden Fall das Bundesland als Träger der Unterhaltsvorschusskasse.

s. auch BGH, Beschl. v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21

Das OLG Nürnberg hatte sich in zwei Beschlüssen mit „Anregungen“ von Eltern zu befassen, welche sich gegen die Anordnungen der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie der räumlichen Distanz an zwei Schulen wandten und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie des Infektionsschutzgesetzes verlangten.

Die Antragsteller sind Schüler. Mit Schreiben vom 15.03.2021 wandten sich die sorgeberechtigten Eltern an das Amtsgericht Kelheim und regten an, ein Eilverfahren wegen der Gefährdung des Wohles ihrer Kinder und aller weiteren Schulkinder der jeweiligen Schulen zu eröffnen. Das Amtsgericht sollte die Rechtmäßigkeit der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung überprüfen und das Infektionsschutzgesetz zur Feststellung von dessen Unwirksamkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Die Eltern vertraten die Auffassung, dass sowohl ihre Kinder als auch alle weiteren Schüler in ihrem körperlichen, seelischen und geistigen Wohl und in ihren Menschen- und Grundrechten durch die schulintern verordnete Pflicht zum Tragen von Masken und zum Abstandhalten verletzt seien. In diesen Anordnungen liege ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984. Gestützt wurde diese Behauptung auf angebliche wissenschaftliche Erkenntnisse.
Das Amtsgericht – Familiengericht – erklärte sich jeweils für unzuständig und verwies die Verfahren an das Verwaltungsgericht Regensburg. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts legten die Eltern Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg ein und verwiesen darauf, dass die physische und psychische Gesundheit ihrer Kinder im Moment „stark geschädigt“ sei. Auch die nunmehr angeordneten Corona-Selbsttests seien rechtswidrig. Zur Begründung bezogen sich die Eltern unter anderem auf einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021, in welchem das dortige Amtsgericht der Schulleitung die Anordnung einer Maskenpflicht, des Distanzgebots und der Schnelltestpflicht untersagt und die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts angeordnet hatte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerden der Eltern zurückgewiesen, gleichzeitig die Verweisung an das Verwaltungsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass die Familiengerichte nicht zuständig seien. 

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.04.2021, AZ: 9 WF 342/21 und 9 WF 343/21