Sind die Bewerbungsbemühungen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend und steht auch nicht fest, dass es für erfolgreiche Erwerbsbemühungen keine realistische Grundlage gegeben hätte, hat die Zurechnung eines fiktiven Einkommens zu erfolgen. Die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte müssen objektiv erzielbar sein und sind konkret festzustellen. Weiterlesen
Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist. Neben den Anforderungen des § 920 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger dabei alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen . Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller gemäß den §§ 920 Abs. 2 , 294 ZPO, §119 Abs. 2 FamFG glaubhaft machen. Weiterlesen
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (Änderung der Rechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a. F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben. Weiterlesen