Gewährt der testamentarisch gebundene Erblasser seiner Lebenspartnerin nach seinem Tod einen umfassenden Nießbrauch an einer Immobilie, damit sie ihn in alten und kranken Tagen unterstützt, stellt dies keine die Schlusserben beeinträchtigende Schenkung nach § BGB § 2287 BGB § 2287 Absatz I BGB dar.

OLG Karlsruhe Urteil vom 25.11.2022 – 14 U 274/21

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert. Das OLG gab einem Pflichtteilsberechtigten Recht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei nicht erfüllt. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils nach § 2303 Abs. 1 BGB zu sehen, sondern zunächst nur das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses im Sinne von § 2314 Abs. 1 BGB. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen.

s. OLG Frankfurt Nr. 26/2022 vom 28.03.2022, AZ: 21 W 182/21

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit ein Testament zu errichten. Jeder voll geschäftsfähige Volljährige besitzt auch die Testierfähigkeit. Die Testierfähigkeit muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gegeben sein.

Der Testierende muss in der Lage sein, die Gründe für seine Entscheidung zu reflektieren und die Rechtsfolgen seiner Entscheidung zu erkennen und zu verstehen.

Die Testierfähigkeit festzustellen, ist oft nicht einfach, da die Grenze zwischen einer krankhaften Störung und einer normalen altersbedingt eingeschränkten Geistestätigkeit oft schwer zu erkennen ist.

Testierunfähigkeit kann z.B. bei einer (altersbedingten) Demenzerkrankung gegeben sein.

Allerdings hat das LG Heilbronn nun klargestellt, dass Erinnerungslücken und einzelne Vergesslichkeiten des Testierenden als „durchaus … alterstypische Erscheinung …, die allein noch nicht dazu führt, dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen“ zu werten seien.

Bei normaler altersbedingter Geistestätigkeit ist daher auch bei Vergesslichkeit oder einzelnen Erinnerungslücken in der Regel die Testierfähigkeit noch gegeben.

Entscheidend ist daher die Frage, ob der Testierende dennoch in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen und danach zu handeln.

s. auch: LG Heilbronn – Beschluss vom 13.09.2021 – 3 S 5/21

Das sogenannte Berliner Testament regelt häufig, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils von diesem den Pflichtteil fordern auch nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten sollen. Das OLG München hatte zu klären, durch welches Verhalten des Kindes die Pflichtteilsklausel ausgelöst wird.Die Tochter forderte nach dem Tode des Vaters die Einziehung des der Mutter erteilten Erbscheins, mit der Begründung das Testament weise Auffälligkeiten auf und der Testierwille müsse bezweifelt werden. Der Antrag wurde als unbegründet abgelehnt. Nach versterben der Mutter beantragte die Tochter die Erteilung des Erbscheins. Hiergegen wandte sich der Bruder mit der Begründung mit dem Antrag auf Einziehung des Erbscheines der Mutter habe die Tochter das Erbe verwirkt. Das OLG München vertrat die Auffassung, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht greife. Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins sei nicht vergleichbar mit der Geltendmachung eines Pflichtteils.

s. auch OLG München Beschluss vom 06.12.2018, AZ: 31 Wx 374/17


Das Landgericht Mannheim hat in seiner Entscheidung vom 02.06.2020 die Auffassung vertreten dass die Kosten der Grabpflege dann eine Nachlassverbindlichkeit darstellen, wenn der Erblasser die Erben testamentarisch verpflichtet hat. Sie sind dann als Passiva bei der Berechnung des Pflichtteils anzusetzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen.

LG Mannheim, Az: 10 S 23/19, abgedruckt in ZErb 10/2020, S. 369

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Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.

An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.

OLG München, Beschluss vom 31.10.2019 – 31 Wx 398/17

Ein Testament ist widerrufen, wenn es mit dieser Absicht vernichtet wurde. Bei einem Ehegattentestament müssen beide Eheleute widerrufen wollen. Derjenige, der aus dem Widerruf eines Testaments Rechte herleiten möchte muss diesen Widerruf beweisen. Steht die Vernichtung der Urkunde nicht fest, sondern ist sie lediglich unauffindbar gilt dies ebenso. Es besteht keine Vermutung dass die Urkunde von dem Erblasser vernichtet worden und damit als widerrufen anzusehen ist. Dies setzte voraus, dass die Vernichtung der Urkunde festgestellt ist. Die Unauffindbarkeit begründet keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.

Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass derjenige, der aus dem Widerruf eines Testaments Rechte herleiten will, diesen Widerruf zu beweisen hat. Dieselben Grundsätze gelten dann, wenn – wie vorliegend – die Vernichtung der Urkunde selbst nicht feststeht, diese vielmehr lediglich unauffindbar ist.

Mithin muss das Gericht positiv davon überzeugt sein, dass das Testament in Widerrufsabsicht durch die Ehegatten vernichtet wurde. Für diesen Beweis genügt grundsätzlich, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit , der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Unterlässt der nach §§ 564 S. 1, 1922 I BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe, dieses nach § 564 S. 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe – auch – persönlich haftet.

Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus §§ 546 I, 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt

s. a. BGH, Urteil v. 25.9.2019 – VIII ZR 138/18

Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB Ein Miterbe kann ein berechtigtes Interesse an umfassender Grundbucheinsicht in ein früher dem Erblasser gehörendes Grundstück haben, wenn Ausgleichsansprüche gegen einen Miterben nach § 2050 ff. BGB in Betracht kommen. Zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB sind dem Miterben Auszüge aus den Grundakten zu erteilen, wenn nicht die schutzwürdigen Interessen des eingetragenen Eigentümers überwiegen.

s. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.06.2019, AZ: 1 W 41/19

Wenn ein Familienangehöriger auf Grund einer Vorsorgevollmacht Geldgeschäft fü ein anderes Familienmitglied erledigt, geht man in der Regel von einem Auftrag mit rechtlicher Verpflichtung zu Rechnungslegung aus entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 02.04.2019

Geht es um wesentliche Interessen – bei Interessen wirtschaftlicher Art ist immer davon auszugehen -, muss ein Auftragsverhältnis angenommen werden und es kann nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis ausgegangen werden. Das persönliche Vertrauensverhältnis schließt einen Auftrag nicht aus. Zum einen ist das Vorhandensein von persönlichem Vertrauen Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrags. Zum anderen ist aus dem Vorhandensein des Vertrauens kein Rückschluss auf die Entbehrlichkeit der Rechenschaft zulässig.


(siehe auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 2.4.2019, 3 U 39/18, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE212932019&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint