Haftung des Erben nach versäumter Räumung
Unterlässt der nach §§ 564 S. 1, 1922 I BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe, dieses nach § 564 S. 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe – auch – persönlich haftet.
Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus §§ 546 I, 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt
s. a. BGH, Urteil v. 25.9.2019 – VIII ZR 138/18