Fehlende Leistungsfähigkeit eines zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Vaters

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Sind die Bewerbungsbemühungen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend und steht auch nicht fest, dass es für erfolgreiche Erwerbsbemühungen keine realistische Grundlage gegeben hätte, hat die Zurechnung eines fiktiven Einkommens zu erfolgen. Die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte müssen objektiv erzielbar sein und sind konkret festzustellen.

Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete  grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Leistungsunfähigkeit hat, kann nicht einfach aufgrund des Unterlassens von Erwerbsbemühungen ein für den Unterhaltsantrag ausreichendes Einkommen angenommen werden. Ebenso wenig können unternommene Erwerbsbemühungen einen Vergleichsmaßstab für die Höhe erzielbarer Einkünfte bilden. Bewerbungen auf irgendwelche Stellen, haben keinerlei Aussagekraft dazu, welches Einkommen der Antragsgegner realistisch erzielen kann.

OLG Jena, Beschluss v. 19.3.2015, Az.: 1 UF 637/14