Ausbildungsunterhalt bei überlanger Studiendauer
Das den Unterhalt beanspruchende Kind muss im Rahmen eines Rechtsstreits darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es seiner Ausbildung pflichtbewusst und zielstrebig nachgeht; kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, steht dem Unterhaltsschuldner ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt so lange zu, bis die entsprechenden Informationen erteilt und Nachweise vorgelegt sind.
Wenn ein volljähriges Kind seine Eltern wegen Verzögerungen in der Ausbildung weiter auf Unterhalt in Anspruch nimmt, ist es verpflichtet, seine Eltern über die Gründe der Ausbildungsverzögerung zu informieren, denn die unterhaltspflichtigen Eltern haben nach Treu und Glauben nur solche Verzögerungen hinzunehmen, die auf ein vorübergehendes leichtes Versagen oder auf eine Krankheit zurückzuführen sind.
Grundsätzlich ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, dass der (die) Berechtigte die Ausbildung ernsthaft betreibt. Die Zielstrebigkeit ist Anspruchsvoraussetzung. Er (Sie) ist im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen gehalten, seine (ihre) Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit beendet werden kann. Dabei ist ein gewisser Spielraum für die selbstständige Auswahl der angebotenen Lehrveranstaltungen zuzugestehen . Studiert der (die) Anspruchsberechtigte im 15. Semester die Lehrfächer Germanistik und Italienisch und befand sich für 1 Jahr im Ausland ist noch nicht davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch bereits beendet ist Mehr als 15 Semester sind dann aber auch einschließlich eines Auslandssemesters für den Unterhaltsschuldner nicht mehr hinzunehmen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.4.2015 – Az. 111 WF 317/15