Einsicht in Betreuungsakten durch Pflichtteilsberechtigten
Das Landgericht Mainz hat mit Beschluss vom 23.02.2017 (Az. 8 T 25/17) entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Betreuungsakten des Erblassers hat. Damit kann er sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und etwaigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen verschaffen.