Haftung für gemeinsame Verbindlichkeiten nach der Scheidung
Die aus § 426 BGB bzw. §§ 748, 755 BGB für diese von beiden Ehepartners gesamtschuldnerisch begründeten Zahlungsverpflichtungen zur Finanzierung des Familienheims bzw. später zur Lastenfreistellung regelmäßig folgende Ausgleichspflicht wird (nur) während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert mit der Folge, dass es dem allein oder besser verdienenden Ehegatten verwehrt ist, Ausgleich für Zahlungen […]
