Voraussetzungen für Anspruch auf Beteiligung an den durch die Internatsunterbringung verursachten Mehrkosten
Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine In-ternatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legastheniethera-pie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist.
Der Mehrbedarf ist dann zu leisten, wenn er als berechtigt anzuerkennen ist. Grundsätzlich darf derjenige Elternteil dem die elterliche Sorge oder der Teilbereich der schulischen Angelegenheiten obliegt über eine Internatsunterbringung entscheiden. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des insoweit sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden. Allerdings müssen die Mehrkosten angemessen sein. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, die den Besuch der teureren Einrichtung rechtfertigen. Zu prüfen ist ferner, ob andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kindes bestehen und zumutbar sind, die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden.
s.auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2019, AZ 20 UF 105/18