Erbverzicht der Eltern gegen Schenkung schließt auch ihre Kinder von der Erbfolge aus
Die Auslegung einer Erbverzichtserklärung kann ergeben, dass sich der Verzicht nicht nur auf ein etwaiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht , sondern auch auf eine Erbeinsetzung bezieht. Nach § 2352 BGB in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung erstreckt sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn die Parteien des Verzichtsvertrages nichts anderes bestimmen. Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich auf den zugewandten und den durch Zuwendungsverzicht angewachsenen Erbteil erstrecken……
Die für den Zuwendungsverzicht vereinbarte Abfindung spricht dafür, im Rahmen der Testamentsauslegung diese rechtsgeschäftliche Abwicklung mit den Rechtsfolgen eines Pflichtteilsverlangens gleich zu behandeln. Denn ein Abkömmling, der bereits zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten Vermögenswerte aus dem elterlichen Nachlass erhalten möchte, hat es bei bestehendem Einvernehmen in der Hand, den rechtsgeschäftlichen Weg zu wählen, der zu diesem Ergebnis führt. Für die Bewertung im Rahmen der Testamentsauslegung ist maßgebend, dass ein Ausgleich für die Wertminderung durch die zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten aus dem Nachlass abfließenden Vermögenswerte dadurch stattfindet, dass der weggefallene Erbanteil dem verbleibenden Schlusserben anwächst. Die in dem gemeinschaftlichen Testament angestrebte Verteilungsgerechtigkeit kann deshalb nur dadurch gewährleistet werden, dass der überlebende Ehegatte durch die Bindungswirkung gehindert ist, im Umfang des weggefallenen Erbanteils eine anderweitige letztwillige Verfügung zu errichten, insbesondere den durch Zuwendungsverzicht ausgeschiedenen Abkömmling selbst oder – wie hier – dessen weiteren Abkömmling oder Dritte testamentarisch zu bedenken.
OLG Hamm, Urteil v. 28.1.2015, 15 W 503/14