Frist für Vaterschaftsanfechtung
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1 BGB durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des §2 BGB nicht gehemmt wird. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1 BGB ist eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch dann nicht möglich, wenn die zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater erst nach Ablauf der Zweijahresfrist beendet worden ist.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.3.2016, 2 WF 31/16
