Ausbildungsunterhalt nach der Geburt und Betreuung mehrerer Kinder

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Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) und der Aufnahme der Ausbildung sieben Jahre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich vier Kinder bekommen und diese nach der Geburt betreut hat.

Laut  BGH hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615l BGB dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will.

Diese vom Gesetzgeber Grundentscheidung gilt nicht nur im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum unterhaltsverpflichteten Elternteil (§ 1915l BGB bzw. § 1570BGB), sondern strahlt auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus.

Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob die Mutter wegen der verzögerten Aufnahme ihrer Ausbildung einen an sich ohnehin geschuldeten, nunmehr lediglich zeitlich versetzten Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verliert. Diese Frage hat der BGH für den Fall der Geburt eines Kindes verneint. Jedenfalls fehlt es nach seiner Auffassung) an einer Obliegenheitsverletzung, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kindesbetreuung eines eigenen Kindes widmet, anstatt eine Ausbildung aufzunehmen. Denn die Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes begründen kein schuldhaftes bzw. vorwerfbares Verhalten der Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber.

Im vorliegenden Fall hat die Kindesmutter zwar insgesamt sieben Jahre ausgesetzt; diese Zeitspanne entfällt aber auf die Geburt von insgesamt fünf Kinder.

OLG Jena, Beschluss v. 11.2.2015, Az. 1WF 35/15