Ausbildungsunterhalt und Krankheit des unterhaltsberechtigten Kindes

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Der Verpflichtung der Eltern, dem volljährigen Kind die Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren, steht jedoch die Obliegenheit des Kindes gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Der Ausbildungsunterhalt ist von vornherein ein zweckgebundener Unterhalt; die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt auch ohne dass die Voraussetzungen für eine Verwirkung  vorliegen müssten, sobald das Kind seine Obliegenheit vernachlässigt, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und weiter zu betreiben.

Die Rechtsfolge – Wegfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs – greift jedoch ausnahmsweise nicht ein, wenn das unterhaltsberechtigte Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten gerecht zu werden und für eine planvolle, zielstrebige und fleißige Erstausbildung Sorge zu tragen.

Ein Unterhaltsbedürftiger ist bei allen Erscheinungsformen einer Erkrankung gehalten, sich behandeln zu lassen mit dem Ziel, auf diese Weise die Unterhaltsbedürftigkeit zu reduzieren bzw. zu überwinden, um so die Ausbildung, die durch die Unterhaltszahlung ermöglicht werden soll, erfolgreich abschließen zu können. Eine vorwerfbare Verletzung dieser Mitwirkungspflicht führt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Therapie erfolgreich hätte abgeschlossen werden können zur Zurechnung fiktiver Einkünfte bzw. hier, wo es um Ausbildungsunterhalt geht, zum Wegfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs.

KG, Beschluss vom 10.06.2015 – Az. 13 UF 12/15