Ausgleichsanspruch nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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Ein Ausgleichsanspruch aufgrund einer BGB-Innengesellschaft kommt sowohl für die Zeit einer Ehe als auch für die Zeit vor der Eheschließung in Betracht. Soweit es die Zeit der Eheschließung betrifft, kann ein solcher Anspruch auch neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen, unabhängig von der Frage, inwieweit sich der Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt.Liegt ein ausdrücklicher Vertrag  nicht vor, kann eine Innengesellschaft auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Voraussetzung hierfür ist ein über die Verwirklichung der Gemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Partner durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Allerdings setzt ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht voraus, dass diese ein über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist aber, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.201410 WF 63/14