Bemessung des Streitwertes bei Klage eines Mieters auf Feststellung einer Mietminderung
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist gemäß §1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Dies entsprach bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 5. Mai 2004der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und gilt entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht auch nach der Erstreckung des § 5 GKG auf Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen.
BGH, Beschluss v. 14.6.2016, VIII ZR 43/15
