Bemessung des Streitwertes bei Klage eines Mieters auf Feststellung einer Mietminderung

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist gemäß §  48 Absatz 1 Satz 1 GKG, §§ 3, § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Dies entsprach bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 5. Mai 2004der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  und gilt entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht auch nach der Erstreckung des §  41 Absatz 5 GKG auf Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen.

BGH, Beschluss v. 14.6.2016, VIII ZR 43/15