Einsatz des eigenen Vermögens für Lebensbedarf durch volljähriges Kind

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Ein volljähriges, studierendes Kind, hat sein Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweit verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015 – 2 UF 107/15