Einziehung eines vom Erbscheinsantrag abweichenden Erbscheins

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Das OLG Hamm hat sich zu den Möglichkeiten der Auslegung eines Testaments, durch den die Erblasserin zwei Personen als Erben eingesetzt und nach dem Tode des Letztversterbenden von ihnen eine weitere Person als Nacherben berufen hat, jedoch gegenständlich beschränkt auf ein bezeichnetes Hausgrundstück, das nur einen Teil des Nachlasses ausmacht, geäußert.

Hinweis: Das Nachlassgericht darf keinen Erbschein ohne Antrag oder mit einem anderen als dem beantragten Inhalt erteilen. Wenn  der Erbschein bereits erteilt ist, ist eine  Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins zulässig (§ 352 Abs. 3 FamFG).

OLG Hamm, Beschluss v.  11.5.2015, 15 W 138/15