Eltern erben Facebook-Konto ihres Kindes

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Das Landgericht Berlin gab der Klage der Eltern statt und verpflichtete Facebook, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, sei wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens des Erblassers sei nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!

LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15