Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes
Für die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes durch eine zu pflegende Person in einem Erbvertrag gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass diese Erbeinsetzung im Zusammenenhang mit den Pflegeleistungen steht.
Im Anwendungsbereich des § 14 HeimG ist unumstritten, dass unter dem Versprechen bzw. Gewährenlassen von Geld- oder geldwerter Leistungen grundsätzlich sowohl bereits die Einsetzung als Erbe in einem Testament als auch in einem Erbvertrag fällt. Bei einer testamentarischen Erbeinsetzung liegt ein Verstoß allerdings nur dann vor, wenn die testamentarische Verfügung dem Begünstigten bekannt gegeben wurde. Bei fehlender Kenntnis des Begünstigten ist die letztwillige Verfügung hingegen stets wirksam . Bei der Erbeinsetzung eines Mitarbeiters bzw. Leiters der Einrichtung ist darüber hinaus erforderlich, dass die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag erfolgt. Dabei wird ein solcher Zusammenhang bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 12.5.2015, Az.: 21 W 67/14