Fahrtkosten zur Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges

Nach einem Totalschaden bestand noch Streit in folgenden drei Schadenspositionen: Nutzungsausfallentschädigung (Dauer der Ausfallzeit), Fahrtkosten, Ersatzbeschaffung und Kraftstoff im Unfallfahrzeug. In allen drei Punkten entschied das AG Suhl zugunsten des Klägers (Urt. v. 9.1.19, 1 C 194/18)

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Das Gericht hat auch Fahrtkosten anerkannt, die der Kläger pauschal mit 0,30 EUR pro km berechnet hat, um sich Ersatzfahrzeuge anzuschauen. Die einzelnen Fahrten zwecks Besichtigung der ihm angebotenen Fahrzeuge seien kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das Risiko, dass ein Fahrzeug nicht den Anforderungen und dem Geschmack des Geschädigten entspreche, trage der Schädiger. Schließlich spricht das AG auch die Position „Restkraftstoff Unfallfahrzeug“ zu. Durch eine Tankquittung war das Tanken kurz vor dem Unfall belegt.